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§14a EnWG

Wichtige Informationen zur Neuregelung nach §14a EnWG

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Ein wichtiger Baustein der Energiewende ist die Elektrifizierung von Wärme und Mobilität. Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher finden immer häufiger ihren Weg in private Haushalte. Damit steigen auch die Anforderungen an unsere Stromnetze, da diese Geräte deutlich leistungsstärker sind als herkömmliche Haushaltsgeräte.

Seit dem 1. Januar 2024 regelt §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die sichere und effiziente Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Ladesäulen, Klimaanlagen und Stromspeicher in das Stromnetz.

Wir haben die wichtigsten Informationen und Änderungen für Sie zusammengefasst – erfahren Sie, was §14a EnWG für Sie und Ihre Geräte bedeutet.

Was galt bisher und was gilt jetzt?

Die Änderungen

Bislang konnten Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 3,7 kW durch den Netzbetreiber gesteuert werden – allerdings nur auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung mit den Letztverbrauchenden. Im Gegenzug erhielten diese eine individuell festgelegte Reduzierung der Netzentgelte. Voraussetzung war der Betrieb eines separaten Zählers für das jeweilige Gerät.

Seit dem 1. Januar 2024 gelten folgende Änderungen:

  1. Verpflichtende Teilnahme: Geräte mit einem Leistungsbezug über 4,2 kW müssen nun verpflichtend an den Regelungen des §14a EnWG teilnehmen.
  2. Angepasste Netzentgelte: Die Reduzierung der Netzentgelte wurde überarbeitet und erweitert, sodass Letztverbrauchende weiterhin von Vorteilen profitieren.
  3. Kein separater Zähler erforderlich: Ein separater Zähler ist nicht mehr Voraussetzung, um unter die Regelung zu fallen. Dadurch entfallen die Kosten für Einbau und Betrieb eines zweiten Zählers.

Sie haben zwei Optionen

Reduzierung der Netzentgelte

Damit Netzbetreiber Ihre Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen dürfen, erhalten Sie als Letztverbraucher*in eine Reduzierung auf die Netzentgelte. Dafür stehen zwei verschiedene Berechnungsmodelle (sogenannte Module der Netzentgeltreduzierung) zur Wahl:

Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)
  1. Gültig für Geräte mit und ohne separaten Zähler. Dieses Modell gilt automatisch für alle teilnahmeverpflichteten Geräte, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Als Verbraucher*in müssen Sie dafür nichts weiter tun.
  2. Zur Bestimmung dieser Pauschale gilt eine bundeseinheitliche Regelung.
  3. Die Gewährung der Pauschale erfolgt einmal jährlich, wobei das Netzentgelt dabei nicht unter EUR 0,- fallen darf.
Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung)
  1. Gültig ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler
  2. Sie erhalten eine Reduzierung der Netzentgelte um 60 % je verbrauchter kWh, basierend auf dem Arbeitspreis und ohne Leistungsmessung.
  3. Die Höhe der Entlastung ist abhängig  von den Netzentgelten Ihres zuständigen Netzbetreibers
  4. Voraussetzung für Modul 2 ist ein spezieller, eigenständiger Stromtarif, in dem die reduzierten Netzentgelte bereits berücksichtigt sind.

Die Anlagenbestätigung nach §14a EnWG finden Sie hier:

Weitere Dokumente finden Sie unter:

Was bedeutet das für Sie?

Ihre Fragen – unsere Antworten

Was bedeutet der §14a EnWG für mich?

Um das Stromnetz stabil zu halten und Überlastungen zu vermeiden, legt §14a EnWG zusammen mit den Beschlüssen der Bundesnetzagentur den Umgang mit sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ fest. Diese Regelung betrifft Geräte, die Strom aus dem Niederspannungsnetz beziehen.

Netzbetreiber haben die Möglichkeit, bei drohender Netzüberlastung die Leistung dieser Geräte zeitweise zu dimmen. Diese Maßnahme wird nur ergriffen, wenn es zur Stabilisierung des Stromnetzes absolut notwendig ist. Ein Mindestbezug an Strom bleibt dabei stets gewährleistet – die Geräte können weiterhin betrieben werden. Der normale Haushaltsstrom ist von dieser Regelung nicht betroffen.

Was hat sich geändert?

Bis Ende 2023 war die Teilnahme an solchen Regelungen freiwillig. Seit dem 1. Januar 2024 ist die Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in das Stromnetz verpflichtend, wenn diese in Betrieb genommen werden.

Welche Geräte sind von den neuen Regelungen betroffen?

Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG:

  1. Private Ladepunkte für Elektromobile (z. B. Wallboxen)
  2. Wärmepumpen, einschließlich Zusatz- oder Notheizungen und Heizstäben
  3. Fest installierte Klimaanlagen, die zentral steuerbar sind
  4. Stromspeicher

Es gelten folgende Vorraussetzungen:

  1. Leistungsbezug über 4,2 kW
  2. Anschluss im Niederspannungsnetz
  3. Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024, verbunden mit der Anmeldung des Geräts durch einen Elektroinstallateurin beim zuständigen Netzbetreiber
Und Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden?

Sollten Sie für Ihr Gerät bereits eine Vereinbarung getroffen haben, können Sie bis spätestens 31. Dezember 2028 weiterhin von der alten Regelung und dem reduzierten Verbrauchspreis profitieren. Nach diesem Datum fällt auch Ihr Gerät unter die neuen Regelungen des aktualisierten §14a EnWG.

Möchten Sie schon vorab in die neuen Regelungen wechseln, wenden Sie sich bitte an Ihren Netzbetreiber. Wichtig: Ein Wechsel in die neuen Regelungen ist endgültig – eine Rückkehr zum bisherigen Entlastungsmodell ist danach nicht mehr möglich.

Für Nachtspeicherheizungen gelten mit der Aktualisierung des §14a EnWG keine neuen Regelungen. Wenn Sie bereits eine bestehende Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber für Ihre Nachtspeicherheizung haben, bleibt diese unverändert und läuft wie gewohnt weiter.

Haben Sie bereits ein Gerät in Betrieb genommen, aber noch keine Vereinbarung nach §14a EnWG geschlossen, sind Sie rechtlich nicht verpflichtet, an den neuen Regelungen teilzunehmen.

Sie können jedoch freiwillig eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber treffen. Dafür muss Ihr Elektroinstallateur das Gerät beim zuständigen Netzbetreiber anmelden. Sobald die Anmeldung erfolgt ist, fällt Ihr Gerät unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG.

 

Welche Vorteile habe Ich?

Netzbetreiber dürfen den Anschluss und Betrieb steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen nicht mehr wegen einer möglichen Netzüberlastung verzögern oder verweigern. Zudem profitieren Letztverbraucher*innen von reduzierten Netzentgelten.

Wie errechnet sich die Reduzierung der Entgelte?

Die Reduzierung der Netzentgelte erfolgt nach zwei verschiedenen Modellen. Details siehe Reduzierung der Netzentgelte

Ist ein Wechsel zwischen den Modulen 1 und 2 möglich?

Ja, ein Wechsel zwischen den Reduzierungsmodulen ist möglich. Voraussetzung für den Wechsel in Modul 2 ist ein separater Zähler für Ihr steuerbares Gerät. Wenn Sie diese Voraussetzung erfüllen und bereits Kunde bei den Stadtwerken Amberg sind, können Sie Ihre Wechselabsicht direkt bei uns als Ihrem Energielieferanten anmelden. Wir stellen Ihnen anschließend den für Modul 2 notwendigen Stromtarif bereit.

Benötige ich einen separaten Zähler?

Nein, ein separater Zähler ist nicht erforderlich. Ihr steuerbares Gerät kann auch über den Haushaltsstromzähler betrieben werden.

Was gilt, wenn ich keinen separaten Zähler für mein Gerät habe?

Wenn Ihr Gerät eine Leistung von über 4,2 kW hat und kein separater Zähler verbaut ist, profitieren Sie automatisch von Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)

Wirkt sich das auf meinen Haushaltsstrom aus?

Nein, Ihr Haushaltsstrom ist von der temporären Dimmung nicht betroffen. Lediglich steuerbare Geräte wie Ihre Wärmepumpe oder Wallbox können im Falle einer Netzüberlastung für maximal zwei Stunden gedimmt werden.

Gilt das auch, wenn mein Gerät in der Grundversorgung betrieben wird?

Ja, die Teilnahme an §14a EnWG ist auch mit einem Tarif in der Grundversorgung möglich. Entscheidend ist, dass Ihr steuerbares Gerät die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllt.

Was heißt es, wenn der Netzbetreiber meine Geräte steuern darf?

Wenn der Netzbetreiber Ihre Geräte steuern kann, bedeutet das, dass er bei drohender Überlastung des Stromnetzes Ihr steuerbares Gerät vorübergehend dimmen darf. Diese Maßnahme wird nur in absoluten Ausnahmefällen notwendig sein.

Wichtig: Die Dimmung erfolgt lediglich bis zu einer Mindestleistung von 4,2 kW, sodass die reduzierte Leistung in der Regel kaum spürbar ist. Ihre Geräte bleiben weiterhin funktionsfähig.

Mit welcher Priorität werden die Geräte gedimmt?

Die Entscheidung, welche Geräte zur Entlastung des Netzes gedimmt werden, obliegt jedoch dem zuständigen Netzbetreiber. Grundsätzlich ist es jedoch möglich, dass mehrere Geräte gleichzeitig gedimmt werden.

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