Angebote für SLP & RLM Kunden
Strom für Geschäftskunden
Geschäftskunden mit einem Stromverbrauch kleiner 100.000 Kilowattstunden (kWh) werden einem Standardlastprofil (SLP) zugeordnet.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) schreibt für Kunden mit einem Stromverbrauch über 100.000 kWh zwingend den Einsatz einer registrierenden 1/4-Stunden-Leistungsmessung (RLM) vor. Bei Kunden mit Leistungsmessung wird der Zähler in der Regel monatlich per Fernablesung ausgelesen und aus den Daten eine monatliche Rechnung erzeugt.
Für SLP-Kunden
Für diese Kundengruppe bieten die Stadtwerke Amberg individuelle Stromlieferverträge an, deren Konditionen anhand des Verbrauchs und des Lastprofils ermittelt wird. Für bestimmte Gewerbeformen kann eine Vorauszahlung von zwei Monatsabschlägen als Kaution vorgesehen werden.
Für ein auf Ihren Bedarf abgestimmtes Angebot oder eine allgemeine Beratung setzen Sie sich bitte mit Ihrem Ansprechpartner aus dem Vertrieb der Stadtwerke Amberg in Verbindung.
Strompreise für Gewerbekunden (SLP)
Innerhalb des Netzgebietes der Stadtwerke Amberg
Außerhalb des Netzgebietes der Stadtwerke Amberg
Ersatzversorgung/Ersatzbelieferung (SLP)
Für RLM Kunden
Für diese Kundengruppe bieten die Stadtwerke individuelle Stromlieferverträge an, deren Konditionen anhand der Anschlusssituation (Anschluss an Mittelspannung, Umspannung oder Niederspannung aus dem Ortsnetz) und der Verbrauchssituation (Betriebsstunden kleiner oder größer 2.500 h/a) ermittelt werden.
Für ein auf Ihren Bedarf abgestimmtes Angebot oder eine allgemeine Beratung setzen Sie sich bitte mit Ihrem Ansprechpartner aus dem Vertrieb der Stadtwerke Amberg in Verbindung.
Profitieren Sie:
- Festpreismodell für 12 bis 48 Monate
- Tranchenmodell
- Spotmarktmodelle (100% Spot oder Kombination mit Terminmarktprodukten)
Strompreise für Gewerbekunden (RLM)
Rechtliche Hinweise
Allgemeine Bedingungen
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung StromGVV von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4946) geändert worden ist.
Service
Entstörungsdienst
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