Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge
THG Quotenhandel
Sie haben jetzt die Möglichkeit mit Hilfe der sogenannten „THG-Quote“ jährlich Geld zu verdienen. Wir ermöglichen Ihnen Zusatzeinnahmen und übernehmen für Sie die gesamte Abwicklung.
Was ist die THG-Quote?
Die Treibhausgasminderungsquote – kurz THG-Quote – soll die CO2-Emissionen im Verkehrssektor verringern und so helfen, die Klimaziele zu erreichen. Der Gesetzgeber schreibt Mineralölunternehmen vor, wie viele Tonnen Treibhausgase sie emittieren dürfen. Überschreiten sie diesen Wert, wird eine Strafe fällig. Es sei denn, das betreffende Unternehmen kauft sich „Verschmutzungsrechte“ von Dritten. Und genau hier kommen Sie als privater E-Auto-Besitzer ins Spiel.
Wie funktioniert der THG-Quotenhandel?
Ursprünglich sollte die Industrie die Verschmutzungsrechte vor allem untereinander handeln. Wer besonders klimaneutral wirtschaftet, kann seine nicht realisierten Emissionen dadurch teuer an weniger nachhaltige Unternehmen verkaufen. Der Kreis der Verkäufer wird jedoch erweitert und es können auch private/gewerbliche Halter von E-Autos die eingesparte Menge CO2 am Markt anbieten. Hybride und Plug-in-Hybride bleiben allerdings außen vor. Ob das Fahrzeug gekauft oder geleast ist, spielt keine Rolle.
Wie viel Geld gibt es dafür?
Für Ihr gemeldetes E-Fahrzeug der Fahrzeugklasse M1 zahlen wir Ihnen für 2025 eine Pauschale in Höhe von 66 € brutto aus. *1, * 2
Das Wichtigste zum THG-Quotenhandel in Kürze:
- Jeder Fahrzeugschein kann pro Jahr nur einmal gemeldet werden.
- Antragsteller und Fahrzeughalter müssen identisch sein.
- Nur für reine Elektrofahrzeuge möglich (nicht für Hybrid).
- Es wird pro Fahrzeug ein Antrag benötigt.
- Eine Teilnahme für 2024 ist nicht mehr möglich.
Beantragen Sie hier Ihre Prämie
Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.
Vertrieb - Simone Wirth
09621 603-420
*1 Als Nachweis gilt die Zulassungsbescheinigung, Teil I, eines Batterieelektrofahrzeuges.
*2 Der genannte Pauschalbetrag für das Lieferjahr 2025 basiert auf den aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen (38. BlmSchV). Ändern sich die gesetzlichen Vorgaben, werden auch wir die Vergütungssätze entsprechend anpassen.
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